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§ 1 Geltungsbereich
Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle laufenden und zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Mit der Leistung der Anzahlung erkennt der Kunde die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), sowie Liefer- und Einkaufsbedingungen der Maschinenfabrik Bach GmbH an. Mit der Lieferung erkennt der Lieferant die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), sowie Liefer- und Einkaufsbedingungen der Maschinenfabrik Bach GmbH an.
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann der Verkäufer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Alle Angaben beziehen sich nicht auf eine einzelne Maschine und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Typen von Maschinen, Aggregaten, Quellen, Zubehör, etc.
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind nach Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug oder wird die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, der Leistungsverzug des Verkäufers oder die von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Teillieferungen sind zulässig, jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Nichtlieferung, die nicht richtig oder verspätete Lieferung durch Lieferanten des Verkäufers, gleich aus welchem Grunde, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.
Versandart und Verpackung unterstehen dem Ermessen des Verkäufers.
Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden –auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einer Woche nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird dem Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im übrigen verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf etwaige Zurückbehaltungsrechte, es sei denn, ein solches Recht sei schriftlich zugestanden.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten bzw. nach 1000 Betriebsstunden nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware beim Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB und § 634 a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl des Verkäufers nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Durch eigenmächtige und nicht vom Service-Center der Maschinenfabrik Bach genehmigte Reparaturversuche erlischt die Gewährleistung.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist oder wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder der Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Lieferant ausdrücklich die Einkaufsbedingungen an und verzichtet auf die Gültigkeit seiner AGBs.
Im Falle, daß ein Kunde eine Bestellung, gleich welcher Art, storniert, werden hierfür Kosten in Höhe von 50 % des Auftragswertes berechnet. In jedem Fall bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch die Maschinenfabrik Bach GmbH.
Die Abtretung einer Forderung eines Kunden oder Lieferanten ist nur mit schriftlicher Bestätigung durch die Maschinenfabrik Bach GmbH Apolda zulässig.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag bzw. Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Änderungen gleich welcher Form bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder ein Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Alle Händlerprovisionsabreden bedürfen der Schriftform. |
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| Maschinenfabrik Bach GmbH Apolda | Erfurter Str. 15, D-99510 Apolda | Tel +49 (0) 36 44 / 51 51 7-0 | |||||||||||||||||||||||||||